Sonntag, 4. Dezember 2016

ALG II und Verreisen ohne zu fragen

Ohne Urlaubsgenehmigung kann das übel ins Auge gehen, wenn es raus kommt


Egal aus welchem Grund, wer Geld vom Jobcenter kriegt, kann nicht einfach eben mal so wegfahren ohne zu fragen.

Ich suche Euch dazu mal die entsprechenden Infos raus.


Und daraus mal eine Passage, die aussagt, was dann passiert.

Der Arbeitsvermittler wird in der Regel grünes Licht geben, wenn sich durch die Ortsabwesenheit keine Arbeitsaufnahme verzögert, kein Vorstellungsgespräch platzt und sich keine Weiterbildung verschiebt“, erklärt Petra Kunz, Pressesprecherin der Agentur für Arbeit Weiden. „Wichtig: Der Antrag sollte eine Woche vorher bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.“
Einen Anspruch auf Urlaub wie in einem Arbeitsverhältnis kennt das Sozialgesetzbuch für Arbeitslose nicht. Es enthält aber Bestimmungen für den Fall, dass sich ein Arbeitsloser nicht an seinem Wohnort aufhält. Die gesetzlichen Regeln sind hier eindeutig: Die Agentur für Arbeit kann einer Abwesenheit für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen innerhalb eines Kalenderjahres zustimmen. Arbeitslosengeld kann aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche gezahlt werden. Wer länger als sechs Wochen ortsabwesend ist, erhält ab dem ersten Tag kein Arbeitslosengeld mehr.
Der Antrag auf Urlaub bzw. Ortsabwesenheit kann erst kurz vor Reiseantritt gestellt werden, weil der Arbeitsvermittler sonst nicht überblicken kann, ob eine Arbeitsaufnahme oder Lehrgangsteilnahme gefährdet ist. Die Zustimmung sollten Arbeitslose deshalb möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise beantragen. „Wer ohne Zustimmung der Arbeitsagentur verreist, muss bereits gezahltes Geld wieder zurückzahlen“, warnt Kunz.

und das auch noch:

„Weiter ist zu beachten, dass man sich direkt nach der Rückkehr einer Reise wieder bei der Arbeitsagentur zurückmelden muss. Sonst drohen Sanktionen bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes“, sagt Kunz.
Für Kunden der Jobcenter und Bezieher von Arbeitslosengeld II gelten übrigens vergleichbare Regelungen. Sie müssen ebenfalls jede Ortsabwesenheit – auch kurzfristige – rechtzeitig beim zuständigen Jobcenter anzeigen und durch persönliche Vorsprache die Zustimmung einholen, um nicht den Entzug der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zu riskieren.


Daraus was hier wichtig ist:

  Fährt der Arbeitslose ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit in Urlaub, riskiert er ein teures Ferienvergnügen. Nicht nur, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes bei Bekanntwerden eingestellt wird, auch das bereits überwiesene Geld für den Urlaubszeitraum muss zurückgezahlt werden. Zudem droht ein empfindliches Bußgeld.


Daraus auch wieder noch was Wichtiges:

Wenn sich jedoch vor der Ortsabwesenheit keine Zustimmung eingeholt wird oder das Jobcenter den Antrag nicht bewilligt, entfällt der Leistungsanspruch für den Zeitraum der Ortsabwesenheit.

Ausnahmen

Nur erwerbsfähigen Hartz IV Empfängern können die Bezüge bei unerlaubter oder zu lang andauernder Ortsabwesenheit gekürzt/gestrichen werden. Ausgenommen davon sind:
  • Kinder unter 15
  • Aufstocker, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Vollzeit/Teilzeit)
  • Vorübergehend Erwerbsunfähige
  • Alleinerziehende, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen können, weil sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen lassen können
  • Frauen im Mutterschutz
  • Schul-/Berufsschulpflichtige Kinder
  • Schüler, die auch nach Ablauf der Schulpflicht einen Schul- bzw. Berufsschulabschluss anstreben
  • Auszubildende
  • Bezieher von Sozialgeld nach § 19 SGB II
 
 

Urlaubsanspruch während einer Maßnahme / für Personen im Beschäftigungsverhältnis

Für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, die ihren Lohn mit Hartz IV aufstocken müssen oder für Personen in Eingliederungsmaßnahmen besteht der Urlaubsanspruch, wie dieser durch den Arbeitgeber/den Träger der Maßnahme festgelegt wurde und nicht die drei Wochen, die das Jobcenter gewährt. Wichtig: Der anstehende Urlaub ist dem Jobcenter dennoch mitzuteilen.

Rückmeldung

Für den Zeitraum des genehmigten Urlaubs ist der Grundleistungsempfänger von seinen Mitwirkungspflichten freigestellt. Nach der fristgerechten Rückkehr an den Heimatort muss er sich jedoch beim Jobcenter zurückmelden. Wichtig: Hartz IV Sanktionen drohen nicht nur bei ungenehmigtem Fernbleiben oder bei zu langer Ortsabwesenheit, sondern auch, wenn die Rückmeldung beim Jobcenter verspätet oder gar nicht erfolgt.
Nach § 32 SGB II zieht jedes Meldeversäumnis Sanktionen von zehn Prozent des Leistungsbezugs nach sich – sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Gründe, die ein Meldeversäumnis entschuldigen sind:


  • Vorstellungsgespräche
  • unvorhersehbare Ereignisse wie Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel
  • keine Freistellung durch Arbeitgeber – bei Aufstockern
  • Arbeitsunfähigkeit belegt durch ein Attest
Das Meldeversäumnis setzt allerdings eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung voraus, die im Vorfeld seitens des Jobcenters erfolgt sein muss.


Aus diesem Grund muss der Arbeitssuchende sicherzustellen, dass das Jobcenter ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.

Aufenthalt im Nahbereich

In § 2 der EAO ist beschrieben, was unter einem Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zu verstehen ist:
So kann sich der Arbeitssuchende von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort entfernen, wenn
  • er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat
  • er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort in der Lage ist, dem Jobcenter, einem Arbeitgeber oder einer Eingliederungsmaßnahme unverzüglich zur Verfügung zu stehen
  • er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält (zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Jobcenters, von denen aus der Arbeitslose in der Lage wäre, das Jobcenter täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen)
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  • Tja .... ich wage mir nicht den Ärger vorzustellen, den ein uns bekannter Familienvater gerade hat, der unlängst ohne zu fragen Frau und Kind zu Hause im Stich ließ und einfach wütend tagelang abgehauen ist.
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  • Aber das ist jetzt sein Problem.
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  • LG Renate



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