Samstag, 27. Februar 2016

Worum streiten Gabriel und Schäuble genau

Muss mich mal schlau machen, hab wegen Zeitmangel wenig mitgekriegt

Also irgendwie zoffen sich Sigmar Gabriel bzw. die SPD und Schäuble mit dem Rückhalt der ganzen CDU, auch unserer Kanzlerin "mit dem freundlichen Gesicht .. ha ha ha", um irgendeinen Vorschlag von Sigmar Gabriel, außer dem Flüchtlingen auch den anderen Armen wie wenn ich das richtig gefunden habe, z. B. armen Rentnern und Behinderten, mehr Geld zur Verfügung zu stellen.

Hier ein Link dazu:


Also es geht um mehr Geld für soziale Aufgaben .. für welche, ob das irgendwie schon konkretisiert worden ist, habe ich bisher nicht finden können.

Es täte ja vielleicht schon helfen, die Regelsätze anhand der vorliegenden Zahlen aus 2013 mal an die Realität anzupassen. Das würde sowohl aufstockenden Rentnern als auch Behinderten, aber auch allen anderen Menschen unter der Armutsgrenze sehr helfen.

Vermutlich wird es so viel gar nicht gewesen sein, was Gabriel gefordert hat.


Z. B. fordert Gabriel wohl mehr Geld für den sozialen Wohnungsbau und die Aufstockung geringer Renten.


Merkel meint, die Überschüsse sollten doch lieber für Dinge wie z. B. ie weitere Förderung der Autoindustrie in Bezug auf die Elektroautos genommen werden.


Daraus kopiere ich mal was, das dürfte es sein, was Gabriel in etwa gefordert hat:

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Sigmar Gabriel will deutsche Bürger finanziell mehr unterstützen

Angesichts der Milliardenkosten für Flüchtlinge verlangt der SPD-Vorsitzende Sigmar Gabriel eine Abkehr vom strikten Sparkurs und eine stärkere soziale Förderung der deutschen Bevölkerung. Ebenfalls Gast bei „Maybrit Illner“, sagte Gabriel am Donnerstagabend, „dass wir eigentlich ein neues Solidaritätsprojekt für unsere eigene Bevölkerung brauchen“. Die Menschen müssten merken,„dass ihre Bedürfnisse nicht weiter unter die Räder geraten“.
Der Vizekanzler forderte, neben den Kosten der Integration von Flüchtlingen müsse es mehr Geld für sozialen Wohnungsbau und mehr Kita-Plätze „für alle“ geben. Außerdem müssten geringe Renten aufgestockt werden. „Das ist konkrete Politik in Deutschland, die sich ändern muss.“
Es könne nicht sein, dass die Bundesregierung Haushaltsüberschüsse für „sakrosankt“ erkläre, sagte Gabriel weiter. Der SPD-Chef erklärte, seit dem vergangenen Jahr fresse sich in die Mitte der Gesellschaft der Satz: „Für die macht ihr alles, für uns macht ihr nichts.“ Dieser Satz, den er auf allen seinen Veranstaltungen höre, sei „supergefährlich“.
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LG Renate

Sonntag, 21. Februar 2016

Sind die Regelsätze 2016 absichtlich zu niedrig angesetzt worden?

Wurden vorliegende Zahlen aus 2013 ignoriert/dafür die aus 2008 genommen ???


Also ... vorhin kam im Fernsehen was über Hartz IV .. eine Doku, aber auch eine Meldung, es sei bekannt, dass die Regelsätze für 2016 für Hartz IV und Sozialhilfe viel zu niedrig sind, aber unsere Regierung trotzdem nicht daran denkt, sie vor 2017 an die Realität anzupassen.

Nun war ich mal suchen. Wer damit zu tun hat wie die Menschen aus unserer Siedlung, weiß natürlich, dass die Regelsätze, die ja auch Grundlage für jeden Aufstocker sind, der durchaus arbeitet, und halt auch jeden anderen, schon lange viel zu niedrig sind und man damit gar nicht klar kommen kann, zumal einem vom Verdienst über die nie angepassten Freibeträge ja auch kaum was davon übrig gelassen wird.

Also die Ausbeute meiner Recherche folgt unten mit wie immer auch Zitaten, wenn es passt und zu kopieren ist.

LG Renate


Daraus:

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Der Bedarf der Hartz-IV-Haushalte basiert derzeit noch auf Daten aus dem Jahr 2008.
Zum 1. Januar 2016 erhalten Deutschlands Hartz-IV-Bezieher fünf Euro mehr im Monat, eine Anpassung des Regelsatzes, die auf die Lohn- und Preisentwicklung zurückgeht. Statt 399 Euro bekommt ein Erwachsener dann 404 Euro überwiesen. Zu wenig, hat erst kürzlich die Nationale Armutskonferenz kritisiert, der Sozialverbände und der DGB angehören.
Hinzu kommt, dass die Daten zur Ermittlung des Regelbedarfs aus dem Jahr 2008 stammen. Grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes. Zwar wurden bereits 2013 neue Daten erhoben, doch die Auswertung braucht viel Zeit. Zumal es anschließend Sonderauswertungen gibt, weil der Sozialhilfe-Regelbedarf sich an den unteren 15 Prozent der Einkommensskala orientiert.
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Mehr dazu im Link oben.

http://www.faz.net/agenturmeldungen/unternehmensnachrichten/regierung-neue-hartz-saetze-erst-2017-14075578.html 

Daraus:
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Regierung Neue Hartz-Sätze erst 2017



ERLIN (dpa-AFX) - Hartz-IV-Empfänger können erst im kommenden Jahr auf höhere Regelsätze aufgrund einer Neuberechnung ihres Bedarfs hoffen. Die Bedarfsstufen seien turnusgemäß erst am 1. Januar 2017 neu festzulegen, sagte ein Sprecher des Bundessozialministeriums am Mittwoch in Berlin. Vorwürfe des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, die Regierung enthalte Betroffenen mögliche Steigerungen für 2016 vor, wies er zurück. Es stehe nirgends geschrieben, dass es bereits eine Neufestlegung geben müsse.
Der Verband ruft Hartz-IV-Empfänger derzeit dazu auf, Widerspruch gegen ihre Bescheide einzulegen, um mögliche rückwirkende Ansprüche geltend machen zu können. Er argumentiert, die der Neuberechnung zugrundeliegende neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts liege seit Monaten vor. Laut "Süddeutscher Zeitung" (Mittwoch) erwägt der Paritätische auch eine Klage, weil das Ministerium die Daten nicht offenlegen will. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt heute 404 Euro./bw/DP/jha
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Daraus:

Generalüberholung lässt auf sich warten

Eigentlich stünde eine generelle Überprüfung der Hartz-IV-Sätze an. Denn berechnet wird die Grundsicherung auf Basis einer groß angelegten Umfrage. Alle fünf Jahre erhebt das Statistische Bundesamt eine sogenannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Dafür werden rund 60.000 Haushalte zu ihren Lebenskosten befragt. Drei Monate lang wird penibel genau aufgeschrieben, wofür das Geld ausgegeben wird. Am Ende steht fest, wie das einkommensschwächste Fünftel lebt. Auf dieser Grundlage wird der Hartz-IV-Satz festgelegt. Das aktuelle Niveau basiert auf der EVS aus dem Jahr 2008. Die nächste Umfrage wurde im Jahr 2013 durchgeführt. Die umfangreichen Ergebnisse liegen mittlerweile beim zuständigen Bundesarbeitsministerium vor. Trotzdem wird erst einmal nichts passieren.


"Es ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2016 durchgeführt und abgeschlossen wird", heißt es beim Ministerium in Berlin. Die neuen Regelbedarfshöhen würden dann zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Eine frühere Anpassung sei nicht möglich. Der Grund: Die Verfahrensschritte im Gesetzgebungsverfahren müssten eingehalten werden. Und auch eine rückwirkende Aktualisierung sei "nicht vorgesehen und auch nicht notwendig." Rechtlich ist die Bundesregierung damit auf der sicheren Seite. Im Sozialgesetzbuch heißt es zwar: "Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt." Wann dies passieren muss, steht darin aber nicht.

Verbände sind empört

Sozialverbände sehen die Politik aber moralisch in der Pflicht. "Die Neuermittlung und Anpassung der Regelsätze auf ein bedarfsgerechtes Niveau ist überfällig", sagt Lars Schäfer vom Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW. Von der Neubestimmung seien bundesweit mehr als sechs Millionen Menschen betroffen, in NRW über 1,5 Millionen. "Da muss erwartet werden können, dass die Umsetzung außerordentlich zügig geschieht. Dass das nicht passiert, ist unglaublich", so Schäfer. Die Begründung des Ministeriums, wonach die zeitlichen Abläufe es nicht zuließen, den Termin auf den 1. Juli 2016 vorzuziehen, sei nicht überzeugend. "Offenbar fehlt der Bundesregierung der politische Wille, die Armut hierzulande zu bekämpfen."
Doch selbst an die Anpassung knüpft der Experte nur wenig Hoffnungen. Um wie viel der Regelsatz steigt, ist nämlich noch völlig unklar. Das Ministerium wird im Laufe des Jahres dazu einen Vorschlag machen. Da für die EVS-Statistik aber nur die untersten 15 Prozent herangezogen und bestimmte Gruppen nicht herausgefiltert würden, müsse von "Verzerrungen" ausgegangen werden. Am Ende werde der Regelsatz "willkürlich kleingerechnet", so Schäfer.
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Mehr im o. a. Link nachzulesen.
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Daraus:

Die dieses Jahr geplante Neuberechnung der Hartz-IV-Regelsätze wird voraussichtlich wieder ein Fall für die Gerichte. Der Paritätische Wohlfahrtsverband fordert schon jetzt die 6,1 Millionen Hartz-IV-Empfänger in Deutschland auf, gegen neue Hartz-IV-Bescheide Widerspruch einzulegen. Gleichzeitig erwägt die Wohlfahrtsorganisation, gegen die Bundesregierung Klage zu erheben, weil das Arbeitsministerium für die Neuberechnung maßgebliche Daten des Statistischen Bundesamts nicht sofort offenlegen will.
Wie hoch die staatliche Grundsicherung (Hartz IV) ausfällt, hängt entscheidend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts ab. Dabei ermittelt die Behörde anhand von etwa 200 Positionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung oder Medikamente, wofür 60 000 Haushalte ihr Geld ausgeben. Eine EVS gibt es jedoch nur alle fünf Jahre. Derzeit beruhen die Hartz-IV-Leistungen noch auf der Stichprobe von 2008.
Die neuen Ergebnisse aus dem Jahr 2013 liegen bereits seit November 2015 vor. Das Bundesarbeitsministerium hatte jedoch angekündigt, zunächst die Daten auswerten zu wollen. Die aufgrund der EVS ermittelten neuen Regelbedarfshöhen sollen dann erst zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das Ministerium will nach eigenen Angaben den Termin weder vorziehen, noch die neuen Regelsätze rückwirkend geltend lassen.

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Mehr dazu oben im Link.


Genau das ist offenbar inzwischen der Fall und erzürnt nun Opposition und Sozialverbände. Das Bundesarbeitsministerium bestätigt in einer schriftlichen Anfrage der Linkspartei, dass inzwischen sowohl die EVS 2013 veröffentlicht ist, als auch die Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes vorliegen. Es sei davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren 2016 durchgeführt und abgeschlossen werde, erklärte gestern ein Ministeriumssprecher, „die neuen Regelbedarfshöhen werden danach zum 1. Januar 2017 in Kraft treten“. Selbst eine Neufestsetzung zur Mitte nächsten Jahres sei „angesichts der bei Gesetzgebungsverfahren einzuhaltenden Verfahrensschritte und der sich daraus ergebenden zeitlichen Abläufe nicht möglich“. Für DPWV-Chef Schneider ist das ein Skandal: „Wir haben in drei Tagen beschlossen, an einem Krieg teilzunehmen, aber brauchen über ein Jahr, um das Existenzminimum zu berechnen“ und das, obwohl die Berechnung sich gegenüber der EVS 2008 nicht geändert habe, so Schneider. Die Verzögerungen seien „ungeheuerlich, fast schamlos“. Der Grünen-Sozialpolitiker Wolfgang Strengmann-Kuhn wiederum kritisiert gegenüber unserer Zeitung das Verfahren zur Neufestlegung der Sätze. Er sei empört, dass nicht zunächst der Bundestag über eine neue Berechnungsmethodik debattiert, sondern im SPD-geführten Arbeitsministerium offenbar schon gerechnet werde. „Hier werden diverse Rechtsbrüche wiederholt, die beim letzten Mal auch die Sozialdemokraten noch angeprangert hatten“. Zumindest aber müsse der neue Regelsatz 2016 rückwirkend zum 1. Januar festgelegt werden. Bewegung deutet sich indes bei der Übernahme der Stromkosten von Hartz-IV-Haushalten an, die, anders als Miete und Heizkosten, nicht als sogenannte Kosten der Unterkunft gesondert gezahlt werden. Zumindest schloss das Arbeitsministerium gestern eine Neuregelung im Rahmen des bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens nicht aus. „Ob sich in puncto Stromkosten gesetzlicher oder sonstiger Handlungsbedarf ergibt, wird im Rahmen der Neuermittlung der Regelbedarfe zu prüfen und zu entscheiden sein“. Bislang ist der Stromverbrauch Teil des Regelsatzes, aus dem auch Essen und Kleidung bezahlt werden muss. Aufgrund der gestiegenen Preise gilt als sicher, dass der im Hartz-IV-Satz eingerechnete Anteil für Strom längst nicht mehr ausreicht und die Stromrechnung zulasten anderer Ausgabenpositionen geht. Axel Fick / 10.12.15 /TA
 

Montag, 15. Februar 2016

CDU will Langzeitpraktika für Flüchtlinge

Das "freundliche Gesicht der Angela Merkel" war von Anfang an Heuchelei


Heute morgen noch kam in den Nachrichten, dass ein Teil der CDU-Leute den gesetzlichen Mindestlohn für Flüchtlinge nicht gelten lassen will. Der "Verbesserungsvorschlag" seitens dieser heuchlerischen Partei sieht nun so aus, dass Flüchtlinge in den ersten sechs Monaten in Praktika als kostenlose Hilfsarbeiter ausgebeutet werden sollen. Gott sei Dank stellen sich wohl die anderen Parteien und sogar Teile der eigenen CDU-Mitglieder dagegen.

Aber was habe ich von Anfang an gesagt, als Angela Merkel von dem vermeintlich freundlichen Gesicht sprach, das wir Flüchtlingen gegenüber zeigen sollten? Ich habe gesagt, sie lockt mit diesen Versprechnungen neue Sklaven ins Land, weil die alten unter Hartz IV geknechteten Landsleute begonnen haben, sich gegen diese Form der Ausbeutung aufzulehnen und es anfing, dass Arbeit in Deutschland wenn auch schlecht, aber zumindest wieder halbwegs erträglich bezahlt werden musste.

Das konnte doch nicht sein, wären doch nach und nach womöglich die vielen Sklaven weg gefallen. Also mussten neue Sklaven in Form von Flüchtlingen her, nicht wahr, Angela Merkel?

Pfui Teufel, kann ich da nur sagen.

LG Renate

Mittwoch, 10. Februar 2016

Erstattung von Bewerbungskosten nur auf vorherigen Antrag

Der "Witz" in den neuen Eingliederungsvereinbarungen


Lachen tu ich später, denn auch wenn ich es nicht annehme, auf derartige "Verträge" wie eine Eingliederungsvereinbarung, die man ja unterschreiben muss, denn sonst kriegt man sowieso kein Geld, kann sich das Jobcenter berufen, wenn die einem wegen einem angeblichen Verstoß dagegen wegen mangelnder Eigenbemühungen die Kohle kürzen .. und war beim ersten "Verstoß" um 30 %, beim zweiten um 60 % usw. bis hin zu ganz weg ... was durchaus möglich ist, hat der Nachbar unter uns ja am eigenen Leib so erlebt trotz Familie und Kind im Haus.

Also ich verlinke Euch mal zum Nachlesen, damit Ihr seht, da steht nichts Konkretes über die Erstattung von Bewerbungskoste drin, § 16 SGB II V.m. § 45 SGB III.

Bezieht sich übrigens auf irgendwelche Maßnahmen .. wir sind in keiner .. oder vielleicht gilt die Tatsache, dass wir einer Fallmanagerin zugeordnet sind, ja bereits als Maßnahme .. kann wiederum nicht sein, weil Maßnahmen laut diesem Paragraphen eigentlich so normal 6 Wochen nicht überschreiten dürfen .. könnt Ihr im Link darüber nachlesen.

Jedenfalls .. in Jürgens Eingliederungsvereinbarung steht noch drin, dass das Jobcenter ihm Vermittlungsvorschläge macht, sofern sie was haben sollten und er sich spätestens am dritten Tag dann darauf wie gefordert bewerben muss.

Bei mir .. bin ja nun über 60 .. steht das übrigens nicht mehr drin .. sie verpflichten sich also nicht mehr, mir überhaupt noch Vermittlungsvorschläge zu machen, sofern überhaupt noch was vorliegt.

Nun ja.

Klar sollten wir Eigenbemühungen zeigen.

Generell setzt dabei das Jobcenter schon lange voraus, dass man Telefon und das auch bezahlt hat .. was ja nicht selbstverständlich ist .. nen Computer und Drucker mit Druckpatrone drin, denn sonst könnte man sich ja nicht schriftlich bewerben, der auch funktioniert .. was sie natürlich nicht bezahlen oder einen dabei unterstützen, solche Geräte zu ersetzen .. im Jobcenter selbst gibt es aber nichts, was man kostenlos nutzen könnte, also da hin gehen und sich von dort aus bewerben.

Nur mal so.

Nun steht neuerdings auch noch drin, dass man sogar das Geld für schriftliche Bewerbungen nur erstattet bekommt, wenn man  ... und jetzt haltet Euch fest ... vorher einen Antrag stellt, dass es auch erstattet wird.

Das gleiche gilt auch für Vorstellungsgespräche, wo man das Geld auch nur wieder kriegt, wenn man vorher einen Antrag stellt, dass die Kosten auch erstattet werden.

Also wenn man sich in der heutigen Zeit so verhält, kriegt man garantiert keinen Job, denn kein Arbeitgeber wartet normalerweise so lange .. der stellt dann doch garantiert jemand anders ein.

Mag sein, dass sie im öffentlichen Dienst noch so langsam sind ... aber nicht jeder Mensch hat doch nen Job im öffentlichen Dienst.

Über die Höhe der Kosten, die man z. B. für eine schriftliche Bewerbung wieder kriegt, steht nichts dabei .. in Jürgens und meiner neuen Eingliederungsvereinbarung nur was von maximal 260 Euro im Jahr für schriftliche Bewerbungen .. wie viel pro Bewerbung, wird nicht gesagt, aber sowas kann mit Fotos und so weiter ja richtig teuer werden.

Man soll aber zusätzlich auch noch Kopien von allem anfertigen, die man dann immer vorlegen kann .. also drucken, drucken, drucken.

Dieser Paragraph bezieht sich im Prinzip sowieso nur auf Arbeitslose .. sind wir ja nicht, erwähnt Aufstocker nur am Rande, die man ja "fördern" könne, aber nicht müsse.

Sanktionieren können sie uns aber, und wie sie das können.

...

Tja liebe Frau Merkel und Co ... wie sagten Sie mal so schön, die Deutschen haben ein freundliches Gesicht .. jedenfalls gegenüber den Flüchtlingen.

Die gehören aber auch zu den Menschen, die mit solchen Gesetzen konfrontiert werden, sobald sie hier sind.

Dieser Staat hat alles andere als ein freundliches Gesicht, denn dieser Staat ist nur eins:

Ein Land, das die Sklaverei über die Hintertür von Hartz IV wieder eingeführt hat, nur dass heute die Menschen nicht mehr mit der Peitsche tot geschlagen werden, das geht auch anders, wie man sieht.

LG
Renate


Dann steht auf Seite 6, man findet da im Internet immer die aktuelle Fassung .. ich gehe in den Link da mal rein.


Da sie was von § 16, Absatz 1 schreiben, mal sehen, was da drin steht:
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 16 Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden. Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren beruf-liche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
...
Liebt Ihr auch Amtsdeutsch? .... Ist sicherlich extra so formuliert, damit es normale Menschen nicht verstehen können .. sollen wir ja auch nicht, denn sonst könnte man uns ja nicht unvermittelt eins reinwürgen.
...
§ 45 SGB III hat nicht das Geringste mit 
 
Kostenerstattung für Bewerbungskosten, sondern nur was mit irgendwelchen Maßnahmen zu tun.
...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2.
Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
...
 
Früher war das mal § 35 SGB III ... ich schau mal nach, was da drin stand oder steht .. bin echt gespannt .. aber wie gesagt, es steht da so nicht drin, sondern bezieht sich auf § 45 SGB III.
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Von Kostenerstattung für Bewerbungskosten steht da auch nichts drin .. aber ich kopier das trotzdem mal.
 

§ 35
Vermittlungsangebot

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
ir doch gar nicht sind .. sowas steht aber in unserer Eingliederungsvereinbarung. Ich kopiere das mal hier rein, damit Ihr das seht:
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So ... in unserer Eingliederungsvereinbarung steht es so nicht drin, aber es gibt sehr wohl ein Recht auf Erstattung von Bewerbungskosten ... hab das jetzt mal so gefunden .. verlinke es also auch mal.
 
 

Sozialrecht

Ein Bewerber kann auch Bewerbungskosten von der Bundesagentur für Arbeit über das Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III erstattet bekommen. Dazu muss er nicht zwingend arbeitslos, jedoch arbeitsuchend gemeldet sein und er muss vorher einen entsprechenden Antrag stellen. Für die Erstattung von Bewerbungskosten ist die Agentur für Arbeit zuständig, wenn kein Anspruch auf laufende Leistungen besteht oder ausschließlich Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen wird. Wird Arbeitslosengeld II bezogen, muss der Antrag beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Im Regelfall wird eine Pauschale pro Bewerbung festgesetzt. Es können jedoch auch die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet werden. Es ist auch möglich, dass die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter eine – im Regelfall jährliche – Obergrenze für die Erstattung von Bewerbungskosten festsetzt. Die Pauschale sowie die etwaigen Obergrenzen können zwischen der Agentur für Arbeit und den Jobcenter und auch zwischen den Jobcentern differieren. Als Nachweis verlangt die Behörde im Regelfall eine Liste der Unternehmen, bei denen sich der Bewerber beworben hat und die jeweiligen Anschreiben, ggf. können auch die Antwortschreiben der Unternehmen eingefordert werden. Derzeit üblich sind beispielsweise bei Jobcentern im Bundesland Berlin 5 € pro nachgewiesener Bewerbung sowie eine jährliche Kappungsgrenze bei 260 €. Der Bewerbungskostenansatz greift jedoch nur bei schriftlichen Bewerbungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, nicht jedoch bei Bewerbungen für Berufspraktika. Ausgeschlossen ist der pauschalierte Ansatz für mündliche und persönliche Bewerbungen bei Unternehmen.
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Dann schauen wir doch mal § 44 an.

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http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__44.html


Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
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Welchen Schluss sollte man daraus ziehen:
 
Bevor man ne schriftliche Bewerbung raus schickt, erstmal nach Erstattung der Kosten fragen, bevor man Geld ausgibt, um sich irgendwo vorzustellen ebenfalls .. wenn das zu lange dauert und der Job dann weg ist .. tja, ist nicht unsere Schuld, sondern die des Jobcenters, die solche Regelungen in ihrer Eingliederungsvereinbarung festlegt.
 
E-mail-Bewerbungen oder Telefonanrufe vom Festnetz mit Flat okay .. zum Handy, da man nichts wieder kriegt .. nö ... und für Stellen auf dem 1. Arbeitsmarkt .. also welche, die auch versicherungspfllichtig wären, was heißt, anständig bezahlte.
 
Auf alles andere müssen wir uns laut dieser Eingliederungsvereinbarung sowieso nicht bewerben, auch wenn einem das immer mündlich gesagt wird, denn die Kosten dafür werden ja gar nicht erstattet und ansonsten auch nur, wenn man vorher fragt, ob man sich auch bewerben darf.
 
Von mir aus .... ich bin selbständig und würde es auch gerne bleiben .. und das fördern sie sowieso nicht, weil ja anzunehmen ist, dass wir Aufstocker bleiben .. es in ihren Augen deswegen nicht förderungsfähig ist.
 
...
 
Okay okay .... haben wir nicht tolle Gesetze ????
 
LG
Renate
 


Donnerstag, 4. Februar 2016

Jobcenter-Reform - Infos von den Linken

Aus dem Newsletter der Linken vom 3. Februar 2016


Also was ich direkt lesen kann, macht mich nicht wirklich schlauer, weil ich auch da nur sehe, es können Fallstricke für alle Hartz-IV-Empfänger in den geplanten neuen Jobcenter-Vereinfachungen drin sein, aber nicht konkret welche.

Ich kopiere Euch das mal wörtlich und gehe dann danach in die mir noch vorliegenden Links rein in der Hoffnung, dass da mehr zu finden ist.
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Nahles plant paralleles Hartz-Sanktionsregime

Heute legte Bundesarbeitsministerin Nahles dem Kabinett einen Gesetzentwurf zum Arbeitslosengeld II vor. Doch was als Bürokratieabbau in Jobcentern daherkommt, erweist sich bei genauer Betrachtung als gute Tarnung für ein weiteres Anziehen der Daumenschrauben. LINKE-Vorsitzende Katja Kipping fordert in ihrer aktuellen Kolumne "eine individuelle, sanktionsfreie Mindestsicherung, die Armut bekämpft." "Statt ein zweites Repressionssystem bei Hartz IV auszubauen, müssen die Sanktionen bei Hartz IV sofort abgeschafft werden", so Kipping in einer Erklärung.
"Hier geht es nicht um die Leistungsbeziehenden, sondern in erster Linie um Vereinfachungen für die Jobcenter. Es handelt sich um den Versuch einer administrativen Effizienzsteigerung eines schlechten Gesetzes", erklärt die arbeitsmarktpolitische Sprecherin und stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE, Sabine Zimmermann und verweist auf die Grundposition der LINKEN: "Grundsätzlich fordert DIE LINKE die Abschaffung des Hartz IV-Systems und dessen Ersetzung durch eine sanktionsfreie Mindestsicherung."
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 Das ist ein bisschen informativer, was Katja Kipping da sagt, ich übernehme das mal ganz, falls es irgendwann dort nicht mehr da sein sollte, damit es nicht weg kommt.
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Die Woche

Wöchentliche Kolumne auf linksfraktion.de


Welche Ziele verfolgen wir langfristig? Welche Aufgaben müssen wir umgehend anpacken? Zu Beginn einer jeden Woche umreißt ein Mitglied der Fraktion in einer Kolumne Schwerpunkte für DIE LINKE.

02.02.2016 Katja Kipping

Hartz IV: Rechtsverschärfung aus dem Hause Nahles

 Von Katja Kipping, sozialpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion und Vorsitzende der Partei DIE LINKE


Am 3. Februar soll im Bundeskabinett das 9. SGB-II-Änderungsgesetz diskutiert und abgestimmt werden. Verschiedene Versionen von Referentenentwürfen sind bekannt. Angeblich sollen Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV auf den Weg gebracht werden.
Zu kritisieren ist erstens, dass die CDU/SPD-Regierung nicht Hartz IV in Frage stellt – ein Gesetz, das Armut und soziale Ausgrenzung für Millionen direkt betroffener Bürgerinnen und Bürger bedeutet. Und für Erwerbstätige eine Androhung des sozialen Absturzes ist, wenn sie ihre Arbeitskraft nicht billig zu Markte tragen.
Zweitens ist zu kritisieren, dass die nun schon Jahre andauernde Diskussion um Veränderungen bei Hartz IV ohne die Betroffenen geführt wurden. Die Wirtschaftslobby darf sich in Gesetzgebungsprozesse intensiv einmischen, die sozial Ausgegrenzten haben keine Chance.
Drittens sind die bisher bekannt gewordenen Vorhaben eher als Rechtsverschärfung zu bezeichnen. Ein Beispiel: In Deutschland gibt es eine breite Bewegung zur sofortigen Abschaffung aller Sanktionen bei Hartz IV. Sanktionen sind grundrechtswidrig, weil sie das ohnehin zu gering bemessene Existenzminimum kürzen, sogar bis auf null. Die Bundesländer haben sich aufgrund des andauernden parlamentarischen Drucks der Fraktion DIE LINKE und der außerparlamentarischen, sozialen Bewegung geeinigt, zumindest die verschärften Sanktionsregeln für unter 25-Jährige abzuschaffen, ebenfalls die Kürzungen der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im Sanktionsfall. Alle Länder haben diesen Sanktionsentschärfungen zugestimmt, außer Bayern. Mehr noch: Ministerpräsident Seehofer hat persönlich gegen diese Entschärfungen interveniert.
Bundesministerin Andrea Nahles ist nun eingeknickt und hat diese Forderung der Länder ignoriert. Und das sogar, obwohl selbst die SPD-Fraktion im Bundestag diese Forderung erhoben hat.
Statt nun diese Entschärfung der Sanktionen durchzukämpfen, wird mit der geplanten Rechtsverschärfung ein zweites, paralleles Sanktionsregime bei Hartz IV ausgebaut: Die Regelung zu Ersatzansprüchen der Jobcenter, die durch die unterstellte Herbeiführung eines Leistungsanspruchs auf Hartz IV durch so genanntes sozialwidriges Verhalten entstehen, wird ausgeweitet. Als Herbeiführung soll künftig auch das Aufrechterhalten, die Erhöhung und Nichtverringerung der Hilfebedürftigkeit gelten. Es sollen nicht nur Geldleistungen, sondern auch bisher gewährte Sachleistungen und die Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert werden. Das heißt zum Beispiel, dass ein Betroffener, der nicht auf eine etwas höher entlohnte, aber dennoch mies bezahlte und nicht qualifikationsgerechte Lohnarbeit wechselt, die unterstellten zu hohen Leistungen an das Jobcenter zurück erstatten muss. 
DIE LINKE hat eine klare Position: Hartz IV muss weg. Eine individuelle, sanktionsfreie Mindestsicherung, die Armut bekämpft, muss her. Unter 1050 Euro droht Armut. Die Sanktionen müssen sofort abgeschafft werden.
Wir unterstützen natürlich auch kleine Schritte in diese Richtung: Die von den Ländern und der SPD-Bundestagsfraktion geforderte Sanktionsentschärfung hätte unsere Unterstützung. Nun sind die SPD-(mit)geführten Bundesländer im Bundesrat und die SPD-Fraktion im Bundestag aufgefordert, dem Koalitionspartner, insbesondere der CSU, Paroli zu bieten, und nicht wieder zu kuschen.
linksfraktion.de, 2. Februar 2016
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Ich habe den Passus, wo es zwar immer noch nicht wirklich verständlich, aber schon etwas angedeutet wird, was uns da passieren kann, mal oben im Text rot gemacht, damit Ihr es besser findet, was ich meine.
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Der Link oben sagt es noch ein bisschen konkreter.

Ich übernehme das auch mal hierher, damit es erhalten bleibt, was man da für Schweinereien mit uns vor hat.
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Pressemitteilung


02.02.2016 Katja Kipping

Hartz-IV-Änderungsgesetz droht Hartz-IV-Unrecht zu verschärfen

Anlässlich des morgen im Bundeskabinett abzustimmenden 9. SGB-II-Änderungsgesetz aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt Katja Kipping, Vorsitzende der Partei DIE LINKE und sozialpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE: „Das Hartz-IV-Änderungsgesetz läuft – neben einigen Verbesserungen – auf eine Verschärfung des Hartz-IV-Unrechts hinaus. Angeblich sollen Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV auf den Weg gebracht werden. In Wirklichkeit aber geht es um eine ‚Effizienzsteigerung‘ der Jobcenter - vielfach zu Lasten der Betroffenen. So soll zum Beispiel ein zweites Sanktionsregime bei Hartz IV ausgebaut werden - die Möglichkeit der Erstattungsansprüche der Jobcenter an Betroffene bei ‚sozialwidrigem‘ Verhalten: Betroffene sollen erhaltene Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen, wenn sie die Hilfebedürftigkeit angeblich aufrechterhalten oder nicht minimiert haben. Sie würden dadurch unter das karge Existenzminimum gedrückt. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn sie nicht in einen geringfügig höher entlohnten, aber unterqualifizierten Niedriglohnjob wechseln und deswegen etwas höhere Hartz-IV-Aufstockungsleistungen bekommen.“ Kipping weiter:

„Statt ein zweites Repressionssystem bei Hartz IV auszubauen, müssen die Sanktionen bei Hartz IV sofort abgeschafft werden. DIE LINKE begrüßt eine von allen Bundesländern, außer von Bayern, und auch von der SPD-Fraktion mehrmals im Bundestag vorgeschlagene Entschärfung der Sanktionen für unter 25-Jährige und die Abschaffung der möglichen Leistungskürzung bei Kosten der Unterkunft und Heizung. Das wäre ein Schritt in die richtige Richtung, der sich leider in den Referentenentwürfen aus dem Haus Nahles nicht findet.

Die SPD-Bundestagsfraktion darf nicht wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor dem Sanktionseinpeitscher, dem Bayrischen Ministerpräsident Seehofer, einknicken. SPD-(mit)geführte Länder haben im Bundesrat die Möglichkeit, die Sanktionspraxis zu entschärfen und den geplanten Ausbau des Repressionsregimes zu stoppen.“
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Das ist der letzte Link, den ich dazu bekommen habe.
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ressemitteilung


03.02.2016 Sabine Zimmermann

Sanktionsfreie Mindestsicherung statt Vereinfachung für Jobcenter

"Hier geht es nicht um die Leistungsbeziehenden, sondern in erster Linie um Vereinfachungen für die Jobcenter. Es handelt sich um den Versuch einer administrativen Effizienzsteigerung eines schlechten Gesetzes", erklärt die arbeitsmarktpolitische Sprecherin und stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE, Sabine Zimmermann, zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung. "Besonders verwerflich ist, dass der ursprüngliche und nahezu einhellig getragene Vorschlag der Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung der Arbeits- und Sozialministerkonferenz, das Sondersanktionsrecht für unter 25-Jährige und die Sanktionierung der Mietkosten abzuschaffen, auf Druck Seehofers wieder gekippt wurde. Die Ausklammerung dieser Vorschläge zur Entschärfung des Sanktionsrechts ist nicht akzeptabel. Zudem werden weitere Verschärfungen, etwa die Sanktionsmöglichkeiten in Form von Ersatzansprüchen, zu Ungunsten der Leistungsberechtigten vorgenommen." Zimmermann weiter:

"Auch nach dem Gesetz zur Rechtsvereinfachung bleibt Hartz IV das, was es ist: eine unzureichende Leistung, die das Existenzminimum unterschreitet und ein Sanktionsregime, das Druck auf die Menschen ausübt. Anstatt die Menschen mit Sanktionsinstrumenten immer mehr unter Druck zu setzen und Leistungen zu kürzen, sollte die Bundesregierung daran arbeiten, verlässliche soziale Sicherheit und mehr und fair entlohnte Arbeitsplätze zu garantieren. Das Hauptproblem ist nicht fehlende Motivation, wie das bestehende Sanktionsregime unterstellt, sondern die fehlende Arbeit, vor allem existenzsichernde. Die dramatischen Einsparungen im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik in den letzten Jahren zeugen aber davon, dass die Bundesregierung einen Großteil der erwerbslosen Menschen abgeschrieben hat und ihrem Schicksal überlässt. Grundsätzlich fordert DIE LINKE die Abschaffung des Hartz IV-Systems und dessen Ersetzung durch eine sanktionsfreie Mindestsicherung."

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LG
Renate
 

Mittwoch, 3. Februar 2016

Jobcenter-Reform

Es fehlen noch Details zu den "Pferdefüßen"


Es liest sich so, als ob die geplante Jocenter-Reform nicht unbeding gut für die Betroffenen sein könnte, was ich aus folgendem Passus in der Tagesschau ableite:


"Der Opposition gehen die Änderungen nicht weit genug. Hartz-IV-Leistungen werden weder einfacher noch gerechter, kritisierte der sozialpolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Wolfgang Strengmann-Kuhn. Außerdem würden die Sanktionsmöglichkeiten ausgeweitet, beklagen Linkspartei und Grüne."

Ansonsten wollen sie die Bescheide auf 12  Monate verlängern, was ich nicht schlimm fände, den sozialen Wohnungsbau ankurbeln und jeder, auch Nicht-Flüchtlinge, soll dann einen Anspruch auf solche Wohnungen haben, wenn er zu den Bedürftigen gehört, finde ich auch nicht schlimm ... und es soll "Vereinfachungen bei der Einkommensanrechnung und Bewilligung von Wohnkosten" geben, wo man wissen müsste, wie das im Detail geplant ist, um sagen zu können, ob das ein Nachteil für uns werden könnte.

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/arbeitsmarkt-bundesagentur-reform-der-jobcenter-greift-zu-kurz-1.2845748 

Da steht noch weniger drin.

Ich werde am Thema dran bleiben und es posten, wenn ich mehr darüber gefunden habe. 

Erstmal Nachti
Renate