Auch die Freibetragsgrenzen von August 15 bis voraussichtlich August 17
Moin,
Jürgen und ich haben ja jeder ein P-Konto. Nun geht auf meins auch immer das Geld vom Jobcenter ein, zusätzlich meine Einnahmen bei Textbroker und auch die von uns beiden, wenn unser Extra-Kunde mal was überweist sowie auch die Werbeeinnahmen von Google-Adsense, sollte es mal wieder eine Zahlung geben (ist ja kein Vermögen und kommt nur alle paar Monate, wenn mehr als 70 Euro zusammen sind).
Auf Jürgens P-Konto gehen nur seine Einnahmen von Textbroker ein. Kriegen wir nicht nun plötzlich von der Förde Sparkasse ein Schreiben, ob sie das Konto im gegenseiigen Einvernehmen kündigen können, weil ja keine regelmäßigen Einnahmen da wären und sie würden das einfach schließen, falls sich Jürgen nicht binnen eines Monats meldet.
Er hat heute da angerufen, konnte aber nicht zur Filiale hier in Preetz verbunden werden und seine persönliche Ansprechpartnerin sprechen. Ob die zurückrufen könnte, sei nicht sicher, weil so ein Service bei einem Bürgerkonto mit Pfändungsschutz nicht vorgesehen wäre .. obwohl es auf dem Konto, wenn man ins Online-Banking geht, als Serviceleistung genannt wird, dass man einen Rückruf bestellen kann.
Die interne mail-Funktion ging ... aber die gesendete Nachricht da erschien dann nicht in den Ausgangsmails des Postfachs für dieses Konto .. schon komisch.
Na ja ...war mal nachsehen, ob sich eigentlich was daran geändert hat, dass die Sparkassen einem so ein P-Konto eigentlich nicht eben mal so kündigen können, denn sie haben ja sonst immer gerne versucht, Kunden mit wenig Bonität loszuwerden.
Ich glaube, sie können einen auch noch immer nicht so einfach abwimmeln, war wohl nur Trick 17 und der Versuch von der Förde Sparkasse.
Meine Sparkasse .. ist die Sparkasse Holstein .. ist da viel netter .. mag sein, weil bei denen auch mehr Geld eingeht, da ich nunmal auch Vorstand unserer Bedarfsgemeinschaft bin und so das Jobcenter ja an mich zahlt .. aber halbieren tun sie den Bedarf nunmal ja nicht.
Ich war jetzt mal nachsehen, ob es was Neues gibt .. glaube nicht. Ich werde aber mal alles, was ich dazu fand .. auch eine Seite, wo man P-Konto-freundliche Banken findet, die auch arme Leute gerne nehmen ... mal hierher verlinken.
Ganz interessant fand ich auch die Info über die Freibetragsgrenzen für Ehepaare und Menschen mit Kindern, die da aktuell mit aufgeführt sind .... genau genommen bräuchten wir unter diesem Aspekt eigentlich gar kein 2. Konto ... aber na ja .. mal abwarten, wie die Förde Sparkasse darauf reagiert, dass Jürgen sein Konto nicht schließen will.
Hier der Link .. darunter dann die aktuelle Info über alles zum P-Konto.
LG Renate
Daraus:
Ein P-Konto zu eröffnen ist bei vielen Banken ein Problem. Unser
P-Konto-Vergleich zeigt Ihnen seriöse Anbieter, die Sie nicht ablehnen
und Ihnen sogar bei negativer Schufa ein Konto eröffnen. Weiterhin geben wir Ihnen alle Informationen mit auf den Weg, die Ihnen rund ums P-Konto helfen.
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Dann folgen da diverse Tipps für nette Banken.
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Was ist ein P-Konto überhaupt?
Am 1. Juli 2010 trat das
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Verbraucher können seitdem ein
pfändungssicheres Konto,
kurz P-Konto genannt, bei ihrer Bank beantragen. Von diesem
pfändungsfreien Konto ist es Gläubigern nicht möglich, Guthaben,
Einkommen oder Sozialleistungen zu pfänden. Das
P-Konto ist von der Art des Einkommens unabhängig.
Gut zu wissen: Als Kontoinhaber haben Sie einen
Anspruch darauf, dass Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto
umgewandelt wird. Das Gesetz ist hier auf Ihrer Seite. Falls Sie jedoch
ein P-Konto bei einer anderen Bank als Neukunde eröffnen möchten, müssen
Sie mit einer Absage rechnen. Banken sind gesetzlich nicht dazu
verpflichtet, Neukunden ein P-Konto zu eröffnen.
Unter § 850k (Absatz 7) der Zivilprozessordnung heißt es:
„In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag
können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen
gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das
Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann
jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als
Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits
gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als
Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung
folgenden Geschäftstages verlangen.“ Quelle.
ABER: Pfändungssicher heißt nicht, dass kein Geld von Ihrem Konto gepfändet werden kann. Gläubiger können jederzeit
Summen, die über dem Grundfreibetrag liegen, pfänden.
Das müssen Sie bei Einrichtung eines P-Kontos beachten
1. Nur ein P-Konto eröffnen
Sie dürfen nur ein Konto als P-Konto eröffnen. Das Führen mehrerer
P-Konten bei verschiedenen Banken kann strafrechtlich verfolgt werden.
Um Missbrauch zu vermeiden, macht Ihre Bank vor Einrichtung eines
P-Kontos eine Schufa-Anfrage bzw. meldet der Schufa die Einrichtung des
Kontos. So erfährt die Bank, ob Sie bereits ein P-Konto bei einer
anderen Bank haben.
2. P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto nutzen
Sie dürfen das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto führen. Wenn Sie
mit Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin ein Gemeinschaftskonto führen,
dies aber in ein P-Konto umwandeln möchten, müssen Sie zwei P-Konten
beantragen.
Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto ist übrigens auch noch nach erfolgter Kontopfändung möglich.
Vorteile des P-Kontos
1. Kein neues Girokonto notwendig
Für das pfändungssichere Konto muss Ihre Bank Ihnen kein neues
Girokonto einrichten. Sie behalten Ihr bisheriges Girokonto inklusive
Ihrer Kontonummer und können weiterhin am elektronischen Zahlungsverkehr
teilnehmen. Auch auf der Girocard findet sich kein Vermerk, dass es
sich bei Ihrem Girokonto um ein P-Konto handelt. Die
Kontoführungsgebühren sind in der Regel dieselben.
2. Reines Guthabenkonto
Der einzige Unterschied zum Girokonto besteht darin, dass Sie keine
größeren Beträge auf dem P-Konto horten können. Der pfändungsfreie
Betrag liegt seit Juli 2013 bei 1.045,04 Euro im Monat. Der Betrag
erhöht sich je nach Unterhaltsverpflichtungen. Diese müssen Sie der Bank
gegenüber allerdings nachweisen, da der Freibetrag ansonsten nicht
erhöht wird. Über den pfändungsfreien Betrag können Sie frei verfügen.
Ist der Betrag allerdings aufgebraucht, ist keine Überziehung des Kontos
möglich.
3. Keine weitere Verschuldung möglich
Das P-Konto wird als reines Guthabenkonto geführt. Das hat den
Vorteil, dass Sie sich nicht weiter verschulden können. Ein weiterer
Vorteil ist, dass eine Kontosperrung seitens der Bank ausgeschlossen
ist, ebenso eine Kündigung wegen Pfändung.
Gut zu wissen: Sie können über den Grundfreibetrag auch nach der Zustellung von Pfändungen verfügen.
Haben Sie noch kein P-Konto eröffnet und ein Gläubiger stellt Ihrer
Bank eine Pfändung zu, können Sie Ihr Girokonto binnen vier Wochen nach
Pfändungseingang in ein P-Konto umwandeln lassen.
Diese Leistungen sind nicht pfändbar
Außer dem Grundfreibetrag sind folgende Leistungen pfändungssicher:
- Kindergeld
- Kinderzuschläge
- Einmalige Sozialleistungen
- Schwerstbeschädigtenzulage
- Pflegegeld
- Blindengeld
Damit diese Leistungen, die den Grundfreibetrag erhöhen, nicht
gepfändet werden, müssen Sie diese Ihrer Bank gegenüber nachweisen.
Gültige Nachweise sind z.B. Leistungsbescheide über Sozialleistungen,
Bescheinigung der Familienkasse oder des Sozialleistungsträger.
Übertrag des Guthabens auf den Folgemonat
Wenn Sie Ihren pfändungssicheren Grundfreibetrag bis zum Monatsende
nicht aufgebraucht haben, wird der übrig gebliebene Betrag in den
Folgemonat übertragen. Dieser steht Ihnen zusätzlich zum Grundfreibetrag
zur Verfügung. So erhöht sich der pfändungssichere Betrag des
Folgemonats.
Ein Beispiel: Sie sind alleinstehend, ohne weitere
Unterhaltsverpflichtungen und haben im Monat 1.045,04 Euro pfändungsfrei
zur Verfügung (mehr zum
Pfändungsfreibetrag beim P-Konto).
Geben Sie bis zum Monatsende nur 800 Euro aus, überträgt die Bank den
Restbetrag in Höhe von 245,04 Euro auf den Folgemonat, in dem Ihnen nun
1.290,08 Euro pfändungsfrei zur Verfügung stehen.
Wenn Sie nun am Monatsende wieder einen Betrag übrig haben, wird
dieser in den Folgemonat übertragen. Beachten Sie dabei aber, dass ein
erneuter Übertrag in der Höhe beschränkt ist. Sie dürfen immer nur so
viel Geld übertragen, wie dem Konto im Monat zuvor als neuer
pfändungsfreier Betrag gutgeschrieben wurde.
Im § 850k der Zivilprozessordnung steht:
„(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners
bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum
Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen
Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a
verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Zum Guthaben
im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der
Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder
hinterlegt werden darf. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen
Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1
pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem
folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten
Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners
gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des
Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein
Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird“. Quelle.
Nachteile, wenn Sie ein P-Konto eröffnen
Sind Sie verschuldet, in der Privatinsolvenz, liegen Pfändungen vor
oder werden Pfändungen erwartet, überwiegen die Vorteile des P-Kontos
die Nachteile um ein Vielfaches. Die Nachteile des P-Kontos sind:
- Sie erhalten keinen Dispo mehr.
- Auch die kleinste Überziehung wird nicht geduldet, selbst wenn es sich nur um einen Euro handelt.
- Sie haben monatlich nur den Pfändungsfreibetrag zur Verfügung.
- Die P-Konto-Eröffnung wird der Schufa gemeldet. Das kann sich auf eine zukünftige Kreditvergabe negativ auswirken.
Sind Bürgerkonto und P-Konto identisch?
Die Sparkassen bieten seit Oktober 2012 für Menschen mit negativem Schufa-Eintrag Bürgerkonten (siehe
Girokonto ohne Schufa)
an, die auf Guthabenbasis geführt werden. Ein Bürgerkonto ist ein
sogenanntes „Konto für jedermann“ inklusive Girocard (früher EC-Karte),
das wie ein normales Girokonto geführt wird. Das Bürgerkonto bietet
allerdings keinen Pfändungsschutz. Das Bürgerkonto kann jedoch in ein
P-Konto umgewandelt werden.
Freibeträge beim P-Konto
Diese Freibeträge existieren zurzeit für die Eröffnung eines P-Kontos (letztes Update: 07.08.2015; gültig bis 30.08.2017):